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Änderung NÖ Hundeabgabegesetz 1979
Aufgrund einer Änderung des Landesgesetzes hat auch der Gemeinderat der Marktgemeinde Altenmarkt in seiner Sitzung am 14. Dezember 2010 eine Änderung der Verordnung über die Erhebung der Hundeabgabe beschlossen. Demnach wird ab 2011 für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt erhoben:
1. Für Nutzhunde pro Hund jährlich Euro 6,54
2. für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz pro Hund jährlich Euro 65,40
3. für alle übrigen Hunde pro Hund jährlich Euro 25,00
Die bisher ausgegebenen Hundemarken sind für die weiteren Jahre gültig, die Hundeabgabe wird den Hundebesitzern ebenfalls wie bisher mit Fälligkeit 15. Februar für das Jahr 2011 vorgeschrieben.
Aus gegebenem Anlass wird in Hinkunft vermehrt darauf geachtet werden, dass sämtliche Hunde bei der Gemeinde angemeldet werden, es wird auch diesbezügliche Erhebungen durch Organe der Abgabenbehörde geben (siehe Auskunftspflicht und Kontrolle gemäß § 8 NÖ Hundeabgabegesetz 1979). Neue Formulare für die Anmeldung eines Hundes liegen im Gemeindeamt auf bzw. können auch von der Homepage der Marktgemeinde Altenmarkt heruntergeladen werden.
Zur Information werden Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. Nr. 4001-1, sowie des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 3702-9, zur Kenntnis gebracht:
§ 2 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (NÖ Hundehaltegesetz)
(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu
§ 4 Anzeige der Hundehaltung (NÖ Hundehaltegesetz)
(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(3) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das Halten eines Hundes gemäß § 2 und § 3 durch Verordnung festlegen.
(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.
§ 3 Nutzhunde (NÖ Hundeabgabegesetz 1979)
Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten ausschließlich
- Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;
- Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);
- Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;
- Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
- Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;
- Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;
- Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;
- Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
- Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;
- Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;
- Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde);
- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.
§ 5 Anerkennung Nutzhund, Abgabenbefreiung (NÖ Hundeabgabegesetz 1979)
(1) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fälligkeitsfrist schriftlich zu beantragen. Die Abgabenbehörde hat in dem Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen.
(2) Personen, die Hunde der im § 3 lit. g und i bis n genannten Arten halten, haben gleichzeitig mit dem Antrag im Sinne des Abs. 1 die Befreiung von der Hundeabgabe für den von ihnen gehaltenen Nutzhund anzumelden. Die Abgabenbehörde hat im Zweifelsfalle mit Bescheid festzustellen, dass es sich um keinen Nutzhund handelt und die Abgabe für das Halten dieses Hundes festzusetzen.
(3) Die Befreiung für das Halten anderer Hunde als der im § 3 lit. g und i bis n genannten Art von der Hundeabgabe ist unzulässig.
(4) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund erstreckt sich auf die gesamte Zeitdauer, während der der Hund als Nutzhund Verwendung findet. Eine Änderung der Verwendung ist vom Halter unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(5) Nutzhunde gemäß § 3 lit. h bedürfen keiner Anerkennung durch die Abgabenbehörde und sind von der Hundeabgabe befreit.
Mit freundlichen Grüßen
LAbg. Josef Balber, Bürgermeister
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